Für Rechtsanwälte und Behördenvertreter werden keine Besuchstermine vergeben. Besuche sind zu folgenden Zeiten möglich:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 15.00 Uhr

Von Privatpersonen sind Termine für Einzel-, Gemeinschafts- und Kinderbesuche mit der Besuchsabteilung zu vereinbaren. Diese ist montags, dienstags und donnerstags von 09.00 Uhr bis 15.30 Uhr und mittwochs in der Zeit von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr unter der Telefonnummer 0201 7246-156 erreichbar. Besuchstermine können zudem per E-Mail (besuch@jva-essen.nrw.de) vereinbart werden.

Meldezeiten an der Pforte bei den Besuchen von Privatpersonen:

Besuchsart / Besuchszeit

Wochentag
Einzelbesuch (EB)

optische und/oder akustische
Überwachung
Gemeinschaftsbesuch (GB)

optische Überwachung
Kinderbesuch
Montag ./. 08.30 - 14.30 Uhr ./.
Dienstag 08.40 - 15.10 Uhr ./. ./.
Mittwoch ./. 11.30 - 17.15 Uhr ./.
Donnerstag 08.40 - 15.10 Uhr ./. ./.
1. Samstag im Monat ./. 08.45 Uhr

10.30 Uhr (GB)

12.45 Uhr (EB)

Bitte melden Sie sich zur vereinbarten Meldezeit über unsere Gegensprechanlage im Besucherwartebereich vor der Anstalt (30 Meter rechts neben der Pforte) unter Angabe der bei Terminvereinbarung erhaltenen Besuchsnummer an. Der Besuch beginnt ca. 20-30 Minuten nach der mit der Anstalt vereinbarten Meldezeit (die Meldezeiten sind zwingend einzuhalten).

Die Besuchszeit beträgt grundsätzlich zwei Stunden im Monat, in der Regel aufgeteilt in zwei Besuche zu je 60 Minuten Dauer. Zusätzlich können minderjährige leibliche und adoptierte Kinder einen 2-stündigen Kinderbesuch im Monat wahrnehmen. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Begleitung durch eine erwachsene und aufsichtsberechtigte Person beim Besuch erforderlich.

Besucher müssen sich ab dem 16. Lebensjahr mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bei Untersuchungsgefangenen ist bei entsprechender gerichtlicher Anordnung zusätzlich eine Besuchserlaubnis des zuständigen Gerichts vorzulegen.

Sogenannte Fiktionsbescheinigungen berechtigen nur dann zum Einlass, wenn sie auf Basis eines gültigen Ausweises eines anderen Staates erstellt wurden. Bei Fiktionsbescheinigungen, die lediglich auf den Angaben ihres Inhabers/ihrer Inhaberin beruhen, sowie bei abgelaufenen Ausweispapieren wird kein Einlass gewährt.

Aus Sicherheitsgründen ist es untersagt Gefangenen Bargeld während des Besuchs zu übergeben oder ihnen auf dem Postweg zuzusenden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Geldbetrag an die Justizvollzugsanstalt Essen zu überweisen. Folgen Sie hierzu bitte dem Link: Bankverbindung

Für die Herausgabe oder Annahme von Gegenständen beim Besuch ist eine Genehmigung erforderlich. Bei Untersuchungsgefangenen wird diese bei entsprechender gerichtlicher Anordnung durch das Gericht erteilt, ansonsten durch die Anstalt.