Für Rechtsanwälte und Behördenvertreter werden keine Besuchstermine vergeben. Besuche sind zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr - 15.30 Uhr
Von Privatpersonen sind Termine für Einzel-, Gemeinschafts- und Kinderbesuche mit der Besuchsabteilung zu vereinbaren. Diese ist montags, dienstags und donnerstags von 09.00 Uhr - 15.30 Uhr und mittwochs in der Zeit von 12.00 Uhr - 19.30 Uhr unter der Telefonnummer 0201 7246-156 erreichbar. Besuchstermine können zudem per E-Mail (besuch@jva-essen.nrw.de) vereinbart werden.
Meldezeiten an der Pforte bei den Besuchen von Privatpersonen:
Besuchsart / Besuchszeit Wochentag | Einzelbesuch (EB) optische und/oder akustische Überwachung | Gemeinschaftsbesuch (GB) optische Überwachung | Kinderbesuch |
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Montag | 09.00 - 15.00 Uhr | 08.30 - 14.30 Uhr | 09.00 - 15.00 Uhr (EB) |
Dienstag | 08.40 - 15.10 Uhr | ./. | 08.40 - 15.10 Uhr (EB) |
Mittwoch | 11.45 - 17.45 Uhr | 11.15 - 17.15 Uhr | 11.45 - 17.45 Uhr (EB) |
Donnerstag | 08.40 - 15.10 Uhr | ./. | 08.40 - 15.10 (EB) |
1. Samstag im Monat | ./. | 08.45 Uhr |
10.30 Uhr (GB) |
Die Anmeldung erfolgt über die Gegensprechanlage im Besucherwartebereich vor der Anstalt (30 Meter rechts neben der Pforte) unter Angabe der bei Terminvereinbarung erhaltenen Besuchsnummer. Der Besuch beginnt ca. 20-30 Minuten nach der mit der Anstalt vereinbarten Meldezeit.
Die Besuchszeit beträgt grundsätzlich zwei Stunden im Monat, in der Regel aufgeteilt in zwei Besuche zu je 60 Minuten Dauer. Zusätzlich können minderjährige leibliche und adoptierte Kinder einen 2-stündigen Kinderbesuch im Monat wahrnehmen. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Begleitung durch eine erwachsene Person beim Besuch erforderlich.
Besucher müssen sich ab dem 16. Lebensjahr mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, bei Untersuchungsgefangenen ist bei entsprechender gerichtlicher Anordnung zusätzlich eine Besuchserlaubnis des zuständigen Gerichts vorzulegen.
Sogenannte Fiktionsbescheinigungen berechtigen nur dann zum Einlass, wenn sie auf Basis eines gültigen Ausweises eines anderen Staates erstellt wurden. Bei Fiktionsbescheinigungen, die lediglich auf den Angaben ihres Inhabers/ihrer Inhaberin beruhen, sowie bei abgelaufenen Ausweispapieren wird kein Einlass gewährt.
Aus Sicherheitsgründen ist es untersagt, Gefangenen Bargeld während des Besuchs zu übergeben oder ihnen auf dem Postweg zuzusenden. Zu den Dienstzeiten der Verwaltung ist eine Einzahlung bei der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt Essen auf das hier geführte Konto des Gefangenen möglich. Ansonsten besteht die Möglichkeit, den Geldbetrag an die Justizvollzugsanstalt Essen zu überweisen. Folgen Sie hierzu bitte dem Link: Bankverbindung
Für die Herausgabe oder Annahme von Gegenständen beim Besuch ist eine Genehmigung erforderlich. Bei Untersuchungsgefangenen wird diese bei entsprechender gerichtlicher Anordnung durch das Gericht erteilt, ansonsten durch die Anstalt.